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   LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14   

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https://dejure.org/2014,38276
LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14 (https://dejure.org/2014,38276)
LG Bonn, Entscheidung vom 05.08.2014 - 8 S 103/14 (https://dejure.org/2014,38276)
LG Bonn, Entscheidung vom 05. August 2014 - 8 S 103/14 (https://dejure.org/2014,38276)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berufsbedingter Wohnortwechsel kein außerordentlicher Grund zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berufsbedingter Wohnortwechsel kein außerordentlicher Grund zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrags

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10

    Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen; auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung allenfalls in Ausnahmefällen gestützt werden (BGH NJW 1990, 2889, 2890; NJW-RR 2001, 677, 678, 2010, 1874, 1875; 2011, 916).

    Maßgeblich für die Abgrenzung der Risikobereiche sind der Vertrag, der Vertragszweck und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH NJW 2010, 1874, 1875; NJW-RR 2011, 916).

    So soll beispielsweise der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko tragen, die Leistungen aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH NJW-RR 2011, 916, 917 zum Umzug an einen Ort ohne DSL-fähige Leitungen).

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 213/83

    Formularbestimmungen über Kreditdatenübermittlung, Stundungszinsen, Vorfälligkeit

    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Die Klausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, da derartige Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter haben (vgl. BGHZ 95, 362, 372; OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273).

    Grundsätzlich ist durch den Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Kreditverträgen anerkannt, dass Vorfälligkeitsklauseln wirksam sind, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen, die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden; bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht hinter den Anforderungen zurück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müssten, so halten sie der Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 362, 372 f; s. auch OLG Düsseldorf, BB 1997, 699, 700).

  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 311, 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entrichtung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.241,26 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag zu, bei dem es sich um einen gemischttypischen Vertrag mit dienst- und im Wesentlichen mietvertraglicher Prägung handelt (vgl. LG München MDR 2007, 260; LG Stuttgart Urt. v. 13.02.2007 - 5 S 199/06, zit. n. juris; offengelassen in BGH NJW 2012, 1431).
  • OLG Brandenburg, 25.06.2003 - 7 U 36/03

    Fitnesscenter darf Kunden nicht verbieten, eigene Getränke mitzubringen

    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Die Klausel ist nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, da derartige Klauseln keinen Vertragsstrafencharakter haben (vgl. BGHZ 95, 362, 372; OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 52/09

    Zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages

    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Maßgeblich für die Abgrenzung der Risikobereiche sind der Vertrag, der Vertragszweck und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH NJW 2010, 1874, 1875; NJW-RR 2011, 916).
  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 18/02

    Ausserordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Einstellung des

    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Eine solche Ausnahme gilt (nur) dann, wenn ein über gewöhnliche Austauschverträge hinausgehendes, regelmäßig besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien besteht (BGH NJW 2005, 1360, 1362).
  • BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99

    Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund wegen

    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen; auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung allenfalls in Ausnahmefällen gestützt werden (BGH NJW 1990, 2889, 2890; NJW-RR 2001, 677, 678, 2010, 1874, 1875; 2011, 916).
  • OLG München, 30.03.1995 - 29 U 4222/94
    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe des § 307 BGB stand, da sie keine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt (wie hier OLG Celle NJW-RR 1995, 370; OLG Brandenburg, a.a.O.; a.A. Münchener Kommentar- Wurmnest , BGB, 6. Aufl. 2012, § 307 Rn. 127 m.w.N. aus der Literatur und OLG München NJW-RR 1995, 1467 soweit an den Verzug mit nur einem Monatsbeitrag angeknüpft wird).
  • LG Stuttgart, 13.02.2007 - 5 S 199/06

    Fitnessstudiovertrag: Zulässigkeit der Kündigung bei einem Inhaberwechsel

    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 311, 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entrichtung der noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.241,26 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag zu, bei dem es sich um einen gemischttypischen Vertrag mit dienst- und im Wesentlichen mietvertraglicher Prägung handelt (vgl. LG München MDR 2007, 260; LG Stuttgart Urt. v. 13.02.2007 - 5 S 199/06, zit. n. juris; offengelassen in BGH NJW 2012, 1431).
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

    Auszug aus LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 103/14
    Im Allgemeinen müssen die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen; auf Vorgänge, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, kann eine Kündigung allenfalls in Ausnahmefällen gestützt werden (BGH NJW 1990, 2889, 2890; NJW-RR 2001, 677, 678, 2010, 1874, 1875; 2011, 916).
  • LG Münster, 22.02.2011 - 6 T 48/10

    Kündigung eines Fitnessstudiovertrages und Preisgestaltung

  • LG München I, 03.08.2006 - 34 S 21754/05
  • OLG Celle, 19.10.1994 - 13 U 38/94
  • OLG Düsseldorf, 13.02.1997 - 6 U 49/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preiserhöhungsklausel für die Lieferung von

  • LG Gießen, 15.02.2012 - 1 S 338/11

    Fitnessstudiovertrag: Außerordentliche Kündigung wegen Wohnsitzwechsel;

  • BGH, 04.05.2016 - XII ZR 62/15

    Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

    Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso LG Bonn Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14 - juris Rn. 12; LG Gießen Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 S 338/11 - juris Rn. 3; AG Bremen Urteil vom 16. Oktober 2014 - 10 C 47/14 - juris Rn. 20; Diekmann/Lube MDR 2016, 69, 71; aA AG München Urteil vom 17. Dezember 2008 - 212 C 15699/08 - juris Rn. 19).
  • AG Torgau, 20.08.2020 - 2 C 382/19

    Coronapandemie und Fitnessstudios: Studiobetreiber hat

    Dabei kann insbesondere nicht auf einen etwaigen Vermögensverfall des Kunden abgehoben werden, da ein solcher ausschließlich in der Sphäre des Kunden liegt und dem anderen Teil nicht - etwa nach § 313 BGB entgegengehalten werden kann (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 25.06.2003, Az. 7 U 36/03, Rn. 35-36; AG Siegburg, Urt. v. 11.02.2014, Az. 112 C 131/13; LG Bonn, Urt. v. 05.08.2014, Az. 8 S 103/14).
  • AG Zeitz, 01.12.2020 - 4 C 112/20

    Anspruch des Fitnessstudiobetreibers auf Vertragsanpassung während Zeitraums der

    Bei dem zwischen den Parteien geschlossenem Fitnessvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag, so dass vergleichsweise die Regelung in § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB herangezogen werden kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. Juni 2003, Az. 7 U 36/03, Rn. 35 m.w.N., juris; so auch Landgericht Bonn, Urteil vom 5. August 2014, Az. 8 S 103/14, Rn. 21, juris).
  • BGH, 18.04.2019 - III ZR 191/18

    Die Beklagte, die eine Vielzahl von Bildungseinrichtungen im Bundesgebiet

    Daran anschließend haben das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 25. Juni 2003 und weitere Instanzgerichte einer derartigen Klausel in einem Fitnessstudiovertrag den Charakter einer Vertragsstrafe abgesprochen (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 sowie OLG Celle, NJW-RR 1995, 370, 371; LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14, juris Rn. 19; AG Saarbrücken, Urteil vom 11. Mai 2005 - 42 C 287/04, juris Rn. 26; AG Siegburg, Urteil vom 11. Februar 2014 - 112 C 131/13, juris Rn. 20).

    Der Senat schließt sich insoweit der von den Instanzgerichten vertretenen Auffassung an, dass kein schutzwürdiges Interesse des Kunden daran besteht, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273, 274; LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 - 8 S 103/14, juris Rn. 21 und AG Siegburg, Urteil vom 11. Februar 2014 - 112 C 131/13, juris Rn. 22), zumal er, wenn die Kündigung unterbleibt, seinen Dienstleistungsanspruch behält und insgesamt nicht mehr zahlen muss, als wenn er den Vertrag von Anfang an ordnungsgemäß erfüllt hätte.

  • AG Bersenbrück, 05.07.2019 - 4 C 92/19

    Vorfälligkeitsklausel eines Fitnessstudios - unangemessene Benachteiligung

    Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen bzgl. der Wirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel (vgl. LG Bonn, Urteil vom 05. August 2014 - 8 S 103/14 -, juris; BGHZ 95, 362, 372 f.) stehen dieser Ansicht nicht entgegen, da sie nicht vergleichbare Fälle zum Gegenstand haben.
  • AG Leverkusen, 15.09.2015 - 25 C 179/15
    1 BGB dar (LG Bonn , Urt . v. 5 . 8 . 2014 - 8 S 103/14).  Der  Fitnessstudiovertrag  ist  als typengemischter Vertrag mit mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen einzuordnen , weshalb sich die Möglichkeit der außerordentlichen  Kündigung  aus  § 314 Abs. 1 BGB ergibt.
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